Scheidung vereinfacht
Das Scheidungsrecht in Deutschland ist vor kurzem reformiert worden. Eine Scheidung ist nun unter vereinfachten Bedingungen möglich.
Neben der Scheidung kann eine Ehe kann noch durch den Tod oder in seltenen Fällen auch durch eine Annullierung (Aufhebung) beendet werden. Neben einer Härtefallscheidung gibt es zwei Vermutungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch dem entscheidenden Richter vorgibt. Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, besteht laut Gesetz ein beiderseitiges Desinteresse an einer Versöhnung, daher ist von einer Zerrüttung der Ehe auszugehen und die Ehe wird rechtskräftig geschieden. Leben die Ehegatten bereits mehr als drei Jahre voneinander getrennt, kann eine Ehescheidung auch vollzogen werden, obwohl einer der Ehepartner die Scheidung nicht einwilligt.
Bei einer Härtefallscheidung kann die ein- bis dreijährige einzuhaltende Zeit verkürzt bzw. aufgehoben werden. Dies erfolgt meist unter drastischen Umständen, beispielsweise wenn einer der Ehepartner den anderen sexuell erniedrigt, gewalttätig oder Alkoholiker ist, die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist oder zum Schutz noch minderjähriger, aus der Ehe hervorgegangener Kinder.
Das Gericht überprüft nicht, ob ein Trennungsjahr tatsächlich vorgelegen hat, wenn beide Ehegatten übereinstimmend vortragen, dass dies der Fall ist. Somit ist es grundsätzlich möglich, eine Ehe auch vor Ablauf der Jahresfrist geschieden wird – wenn beide Partner dies wollen.